Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Brill

Gnadengesuch als letzte Chance

Erfolgreiches Gnadengesuch durch Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Brill

Was ist ein Gnadengesuch?

„Gnade vor Recht ergehen lassen - mit jemandem Nachsicht haben, der etwas Unrechtes getan hat“

Das Begnadigungsrecht bietet die Möglichkeit, einen Strafantritt abzuwehren und dem Verurteilten zu Gerechtigkeit zu verhelfen.

Das Gnadenverfahren oder auch Begnadigungsverfahren ermöglicht für den Verurteilten und dessen Familie die letzte Chance zu nutzen, eine rechtskräftige Strafe durch die Gnadenstelle zu mildern oder sogar auszusetzen. Die Gnadenstelle ist bei ihrer Entscheidung auch an keine gesetzliche Vorschriften gebunden.

Nahezu alle Bundesländer haben eine Gnadenordnung, die Regelungen zum Gnadengesuch bzw. Begnadigungsgesuch berücksichtigt werden müssen:

Die Gnadenbehörde hat hierbei vor allem zu berücksichtigen, ob in den Lebensverhältnissen des Verurteilten nach deren Straftat besondere Anhaltspunkte erkennbar geworden sind, die erwarten lassen, dass er sich in Zukunft straffrei führen wird und im Übrigen keine überwiegenden Gründe für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe sprechen.

Als Fachanwalt für Strafrecht ist Rechtsanwalt Sebastian Brill auf das Gnadenverfahren spezialisiert. Für eine Begnadigung kann im Einzelfall geprüft werden, ob ein Gnadengesuch in Ihrem Fall sinnvoll ist.

Der Gnadenantrag bietet die letzte Chance, nach Rechtskraft des Urteils die Rechtsfolgen ganz oder teilweise zu beseitigen oder zumindest zu verringern. Hierbei ist immer durch einen Spezialisten der jeweilige Einzelfall zu prüfen, ob die Vollstreckung der Strafe abgewehrt oder aufgeschoben werden kann.

Was sind Gnadengründe?

Die Gründe des Gnadengesuchs müssen so bedeutend sein, dass „die Verteidigung der Rechtsordnung, die Schuld des Täters, die Wiederherstellung des Rechtsfriedens, die Wirkung der Strafe auf Dritte und andere Strafzwecke dahinter zurücktreten müssen.“ (Birkhoff, Münchener Anwaltshandbuch, 2. Aufl. 2014, § 26 Rn. 63.)

Dabei sollen Härten des Gesetzes, etwaige Irrtümer der Urteilsfindung sowie Unbilligkeiten bei nachträglich veränderten allgemeinen oder persönlichen Verhältnissen ausgeglichen werden (Vgl. BVerfGE 25, 352, 360.).

Die Umstände für die Begnadigung treten häufig erst nach der Rechtskraft des Urteils ein, sodass die Gnadengründe vom Gericht nicht berücksichtigt werden konnten.

Gründe für ein Begnadigungsverfahren sind:

  • Erkrankung von Angehörigen, die vom Verurteilten gepflegt und betreut werden müssen
  • Schwangerschaft der Verurteilten (Keine Mutter-Kind-Einrichtung)
  • Drohende Obdachlosigkeit der Familie bei Strafantritt
  • Schwerwiegende Erkrankung des Verurteilten (Unzureichende Gesundheitsversorgung)
  • Verlust des Arbeitsplatzes
  • Tiefes Bedauern über eine als übel und falsch erkannte Handlungsweise
  • Wiedergutmachung des eingetretenen Schadens
  • Leumundszeugen
  • Straftat liegt sehr lange zurück und positive Sozialprognose

Wenn es bei Ihnen nicht möglich war, bestimmte Umstände durch das Gericht zu würdigen oder bei der Entscheidung mit einzubeziehen, könnte ein Gnadenverfahren Aussicht auf Erfolg haben.


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Was kann mit einem Gnadenantrag erreicht werden?

Gegenstand der Verfahren in Gnadensachen sind u.a. Strafen, Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung, die rechtskräftig verhängt oder vollziehbar angeordnet worden sind, ganz oder teilweise zu erlassen, aufzuheben oder umzuwandeln.

Die Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GnO NW) verweist hierfür in § 2 GnO NW auf den § 1 GnO NW. Entsprechende Regelungen finden sich auch in Niedersachsen (§ 1 GnO Nds.), in Hamburg (§ 1 Hamburgische Gnadenordnung), Hessen (§ 2 Hessische Gnadenordnung) und für Berlin (§ 1 S. 3 Gnadenordnung für das Land Berlin). Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen kann somit auch nachträglich ausgesetzt werden (siehe für Bayern § 4 BayGnO).

Häufig besteht das Ziel des Begnadigungsverfahrens auch darin, die Strafaussetzung zur Bewährung zu erlangen. Der Strafantritt kann durch ein erfolgreiches Gnadengesuch im Gnadenweg verhindert werden.

Die jeweilige und für Sie zuständige Gnadenstelle ist bei ihrer Entscheidung – im Gegensatz zum Gericht – an keine gesetzlichen Vorschriften gebunden. Durch einen auf das Begnadigungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist es möglich, im Gnadenverfahren eine rechtskräftige Entscheidung aufzuheben oder abzumildern.

In Ausnahmefällen ist es durch das Gnadenverfahren sogar möglich, eine Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren zur Bewährung auszusetzen.

Wer ist für mein Gnadengesuch zuständig?

Die Zuständigkeit für ein Gnadengesuch ergibt sich oftmals aus der zuständigen Landesregelung (bspw. § 3 GnO Hessische Gnadenordnung). In Hamburg ist für das Begnadigungsrecht die Justizbehörde in Gnadenangelegenheiten zuständig, wobei diese auf den Ausnahmecharakter hinweist. Die Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nennt in § 3 i.V.m. § 4 GnO NW die jeweils zuständige Gnadenbehörde. In Nordrhein-Westfalen wurde bei jedem Landgericht eine Gnadenstelle eingerichtet. In Niedersachsen kann im Einzelfall auch der Ministerpräsident nach § 3 Abs. 1 GnO Nds. zuständig sein.

Wenn es sich erstinstanzlich um eine Bundesgerichtsbarkeit handelt, kann nach Art. 60 Abs. 2 GG auch der Bundespräsident über eine Begnadigung entscheiden. So musste bereits der ehemalige Bundespräsident Köhler über das Gnadengesuch von RAF-Mitgliedern entscheiden.

Die Anzahl erfolgreicher Begnadigungsverfahren ist schwierig einzuschätzen. Schon über die Anzahl der an den Bundespräsidenten gestellten Gnadengesuche wurden bislang keine Zahlen veröffentlicht. Auch auf Landesebene werden keine Statistiken veröffentlicht, sodass erfolgreiche Gnadengesuche vor der Öffentlichkeit geheim bleiben. Ein Begnadigungsverfahren kann sich daher vor allem lohnen, wenn eine mehrjährige Freiheitsstrafe droht. Immerhin ist die Entscheidung über die Begnadigung weder anfechtbar noch kann sie gerichtlich überprüft werden. Die Entscheidung über das Gnadengesuch liegt mithin im freien Ermessen der Gnadenbehörde.

Wann kann ich ein Gnadengesuch stellen?

Spätestens nach der Ladung zum Strafantritt sollte der Verurteilte einen auf das Gnadenverfahren spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren. Die in der Ladung genannte Frist ist häufig sehr kurz bemessen, sodass schnell reagiert werden muss. Hier gilt es zunächst für Sie Zeit zu gewinnen und einen Strafaufschub zu beantragen.

In jedem Fall muss allerdings ein bereits rechtskräftiges Urteil vorliegen. Der Begnadigungsantrag kann nicht schon vor einer rechtskräftigen Verurteilung gestellt werden. Das Gnadengesuch stellt auch keinen Ersatz für ein Berufungs- oder Revisionsverfahren dar.

Vielmehr sollen die positiven Merkmale des Verurteilten hervorgehoben werden, um mehrjährige Freiheitsstrafen zu verkürzen. Hierbei ist auch hervorzuheben, dass das Gnadengesuch nicht zur Verschlechterung des Urteils führt.


Ladung zum Strafantritt erhalten? Strafaufschub nutzen


Was ist ein Strafaufschub?

Wenn Ihnen eine Ladung zum Strafantritt zugestellt wurde, kann neben dem Gnadengesuch auch ein Strafaufschub beantragt werden. Ein vorübergehender Vollstreckungsaufschub kann nach § 456 StPO beantragt werden. Danach kann die Vollstreckung aufgeschoben werden, „sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurteilten oder seiner Familie erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachteile erwachsen“ (§ 456 StPO).

Die Vollstreckungsbehörden sollen die Vollstreckung mit Nachdruck und Beschleunigung betreiben, sodass persönliche Schicksale häufig nicht berücksichtigt werden oder schlicht unbekannt sind. Nach der Ladung zum Strafantritt kann ein spezialisierter Strafverteidiger vor allem Zeit gewinnen.

Zu beachten gilt allerdings, dass der Strafaufschub nur vorübergehend ist und den Zeitraum von 4 Monaten nicht übersteigen darf.

Gründe für einen Strafaufschub


In der Ladung zum Strafantritt wird dem Verurteilten eine Frist gesetzt, binnen derer er sich in der angegebenen Vollzugsanstalt einzufinden hat. Die Frist zum Strafantritt beläuft sich regelmäßig nur auf 1 bis 2 Wochen. Damit ist das Ordnen der Angelegenheiten kaum bis gar nicht möglich.

Der Aufschub ist daher zur Vermeidung außerhalb des Strafzwecks liegender erheblicher Nachteile möglich.

Die entstehenden Nachteile müssen vermeidbar sein, wenn der Vollzug nicht sofort, sondern erst später stattfindet. Hierbei greifen vor allem wirtschaftliche oder persönliche Nachteile ein. Des Weiteren spielen auch oft familiäre Belange eine wichtige Rolle. Häufig hat der Verurteilte weder seiner Familie noch dem Arbeitgeber von dem bevorstehenden Strafantritt unterrichtet. Innerhalb weniger Wochen müssten nun sämtliche Angelegenheiten geklärt werden. Auch Selbstständigen kann durch die plötzliche Ladung zum Strafantritt erhebliche wirtschaftliche Schäden drohen.

Aus diesem Grund sollte ein erfahrener Spezialist unverzüglich nach der Ladung zum Strafantritt einen solchen Strafaufschub beantragen.

Brauche ich für einen Gnadenantrag einen Anwalt?

Für einen Gnadenantrag ist grundsätzlich kein Rechtsanwalt nötig. Um die Erfolgsaussichten zu erhöhen, bietet sich die anwaltliche Begleitung durch einen Experten besonders an. Das Gnadengesuch sollte daher von einem Fachanwalt für Strafrecht gestellt werden.

Trotz fehlender Formvorschriften kann ein erfahrener Strafverteidiger die richtigen Worte wählen, um die Gnadenbehörde von Ihrer Ausnahmesituation zu überzeugen. Dadurch können unpassende Argumente vermieden und die richtige Formulierung gefunden werden. Des Weiteren kann der Fachanwalt für Strafrecht auch zusätzlich Nachweise und Stellungnahmen von Behörden einholen, um Ihre Gnadengründe zu untermauern.

Können Sie mir bei einem Gnadengesuch oder Strafaufschub helfen?

Rechtsanwalt Sebastian Brill kann Ihnen sowohl bei einem Gnadengesuch als auch bei einem Strafaufschub helfen. Zunächst muss gemeinsam das angestrebte Ziel besprochen werden. Es gilt hierbei die individuellen Besonderheiten, die Gnadengründe und auch die drohenden Nachteile herauszuarbeiten. Ein Gnadenantrag ist eine aufwendige Angelegenheit unter enormen Zeitdruck. Für ein erfolgreiches Gnadengesuch muss zudem auch die Urteilsbegründung herangezogen und verarbeitet werden. Damit Ihr Gnadengesuch perfekt wird, sollten Sie sich unbedingt Hilfe und Unterstützung holen.

Erhalte ich mit einem Gnadengesuch automatisch einen Strafaufschub?

Mit einem Gnadengesuch erhält der Verurteilte nicht automatisch einen Strafaufschub. Der Gnadenantrag bewirkt nämlich gerade keine Vollstreckungshemmung.

So stellt bspw. § 8 Abs. 1 Hessische Gnadenordnung ausdrücklich klar, dass Gnadengesuche die Vollstreckung nicht hemmen. Auch Hamburg nennt in § 6 Abs. 1 Hamburgische Gnadenordnung, dass das Gnadengesuch und eine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung eines Gnadengesuchs die Vollstreckung grundsätzlich nicht hemmen. In Nordrhein-Westfalen findet sich dieser Grundsatz in § 9 Gnadenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Allerdings kann die Gnadenbehörde die Vollstreckung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch einstellen. Hierzu müssen Gnadengründe glaubhaft dargelegt werden. Der Verurteilte muss glaubhaft darlegen, dass durch die sofortige Vollstreckung erhebliche Nachteile drohen, die bei Bewilligung eines Gnadenerweises nicht wieder beseitigt werden könnten.

Um die Gnadengründe glaubhaft darzulegen und eine Vollstreckung zu verhindern, bietet sich die Unterstützung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht besonders an.

Wie lange dauert ein Gnadenverfahren?

Grundsätzlich haben die Gnadenbehörden keine zeitliche Vorgabe. Erfahrungsgemäß dauert ein Begnadigungsverfahren etwa 2 bis 6 Monate. Vereinzelt kann eine Entscheidung über den Gnadenantrag auch noch länger dauern.

Ladung zum Strafantritt erhalten?

Gnadengesuch und Strafaufschub erfolgreich nutzen

Fachanwalt für Strafrecht Sebastian Brill wendet regelmäßig und erfolgreich eine dreistufige Begnadigungsstrategie an.

Nach der Ladung zum Strafantritt besteht das Ziel zunächst darin, für den Verurteilten Zeit zu gewinnen. Aus diesem Grund bietet sich ein vorübergehender Strafaufschub nach § 456 StPO besonders an. In einem weiteren Schritt stellt Rechtsanwalt Sebastian Brill ein umfangreiches Gnadengesuch, um der Gnadenbehörde Ihre Ausnahmesituation zu schildern. Häufig liegen zwischen Tat und Strafantritt viele Jahre, sodass sich eine Begnadigung besonders eignet. In einem dritten Schritt wird ein weiterer Antrag gestellt, dass die Vollstreckung bis zur Entscheidung über das Gnadengesuch eingestellt wird.